AKADEMIE FÜR PSYCHOSOMATISCHE MEDIZIN UND PSYCHOTHERAPIE MAIN-TAUNUS e.V. (APPM)

in Kooperation
mit der Median-Gruppe,
mit dem DGPM-LV Hessen e.V.,
den Dr. Horst-Schmidt-Kliniken (HSK) Wiesbaden
und der Deutschen Balint-Gesellschaft

65185 Wiesbaden
Friedrichstr. 55
Tel.: 0611-372053
Fax: 0611/372020
www.appm-wiesbaden.de

1  SATZUNG

(Stand 11.02.2014)

§ 1
Name und Sitz
Die Akademie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Main-Taunus (APPM) hat
ihren Sitz in Wiesbaden und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1.
Die Akademie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Pflege, Weiterentwicklung
und Verbreitung psychosomatisch-psychotherapeutischen Wissens und aktueller wissenschaftlicher
Erkenntnisse in Lehre und Therapie. Insbesondere soll psychosomatisch-psychotherapeutisches
Wissen in Diagnostik, Therapie und Begutachtung allgemeinverständlich einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht


1.1
Durch das Fördern des Transfers des psychosomatisch-psychotherapeutischen Wissens und aktuellen Forschungsstandes durch das Veranstalten einer öffentlichen Jahrestagung.

1.2
Durch regelmäßige curriculare Veranstaltungen zu unterschiedlichen psychosomatisch-psychotherapeutischen Themen für die Mitglieder des Vereins.

1.3   
Durch die Verbreitung von Informationen zu Diagnose und Therapie in Psychosomatik und Psychotherapie bei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen, Psychologen, Patienten und der interessierten Öffentlichkeit durch Informationsveranstaltungen und das Verteilen von Information, beispielsweise durch das Betreiben einer eigenen Homepage.

1.4   
Die Unterstützung berufs- und gesundheitspolitischer Aktivitäten, die dem Ziel der Satzung dienen.

1.5   
Die Weiterbildung von approbierten Ärzten/innen zur Zusatzbezeichnung „Psychotherapie nach der WBO 1995“, der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie-fachgebunden nach der WBO 2005“, der Fachkunde „Psychosomatische Grundversorgung“ nach den Hessischen Weiterbildungsordnungen 1995 und 2005 und der Vermittlung von psychosomatischer und psychotherapeutischer Grundkompetenz an Ärzte aller Fachrichtungen.


§ 3
Mitgliedschaft
1.   
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine, Handelsgesellschaften im Sinne des HGB, Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.

2.   
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft.
Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Dem Antrag ist die Empfehlung von mindestens einem Vorstandsmitglied beizulegen.

3.   
Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt, der durch schriftliche Kündigung mindestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mitzuteilen ist.
Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

4.   
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden. Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal eines jeden Jahres fällig.

5.   
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4
Organe der Akademie
Organe sind:
1.  der Vorstand,
2.  die Mitgliederversammlung,
3.  Ausschuss für psychotherapeutische Weiterbildung,
4.  die Ambulanz.


§ 5
Der Vorstand
1.   
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und bis zu vier weiteren Akademiemitgliedern. 1. und 2. Vorsitzender und die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes müssen Fachärzte/innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sein.

2.   
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich und in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann eine Neuwahl stattfinden.

3.   
Der Vorstand ist beschlussfähig mit drei Vorstandsmitgliedern, Jeder/jede Vorsitzende kann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Vertretung der Akademie gemäß § 26 BGB wahrnehmen.

4.   
Der Vorstand entscheidet über Aufwandsentschädigungen unbeschadet § 2, 9 und 10.

5.   
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und der jeweiligen Leiter der Organe 3 und 4 (siehe § 4).

6.   
Vorstand und erweiterter Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

7.   
Der Vorstand haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.


§ 6
Mitgliederversammlung
1.   
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Akademiemitgliedern und findet mindestens einmal jährlich statt. Assoziierte Mitglieder haben beratende Stimme.

2.   
Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand und teilt sie mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich, entweder postalisch oder per Email, mit.

3.   
Der Mitgliederversammlung obliegen die
3.1    Wahl des/der Protokollführers/in;
3.2    Beschlüsse über Mitgliedschaften,
3.3    Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
3.4    Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie eventuell die Wahl von Ehrenvorsitzenden,
3.5    Entlastung und Wahl des Ausschusses sowie der Ambulanzleitung.
3.5.1 Der Ausschuss (vgl. § 7) wird in namentlicher und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Sinkt die Zahl der Mitglieder durch vorzeitiges Ausscheiden unter die Mindestzahl, findet eine Ersatzwahl statt.
3.6    Wahl der Kassenprüfer,
3.7    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
3.8    Änderung der Satzung,
3.9    Auflösung des Institutes.

4.   
Stimmberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse über Mitgliedschaften erfordern die 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen und die Auflösung der Akademie erfordern 2/3 Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder. Ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für Satzungsänderungen oder Auflösung nicht beschlussfähig, so muss nach einer Pause von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einberufen werden, dass eine Mitgliederversammlung dann Satzungsänderungen oder Auflösung der Akademie mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

5.   
Der Vorstand kann von sich aus und muss auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt nach § 6.2 unter Angabe der Gründe.

6.   
Der/die gewählte Protokollführer/in hat den Verlauf der Mitgliederversammlung schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.


§ 7
Ausschuss für psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung
1.   
Der Aus- und Weiterbildungsausschuss besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, von denen mindestens drei Fachärzte/innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und ein Facharzt/in für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie ein/eine Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin sein müssen. Die Wählbarkeit in den Ausschuss setzt sowohl eine mehrjährige Dozententätigkeit bzw. aktive Mitarbeit in den Gremien der Akademie voraus.

2.   
Der Ausschuss wählt sich eines seiner Mitglieder zum/zur Leiter/in.

3.   
Zwei von der Versammlung der Aus- und Weiterbildungskandidaten/innen gewählte Vertreter/innen nehmen an den allgemeinen Sitzungen des Aus- und Weiterbildungsausschusses mit Stimmrecht teil. Von Personalfragen sind sie ausgeschlossen.

4.   
Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.   
Der Ausschuss regelt seine Tätigkeit mit einer Geschäftsordnung. Er ist für die Einhaltung und Durchführung der Aus- und Weiterbildungsrichtlinien der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

6.   
Der Ausschuss wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, kann im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode erfolgen.


§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9
Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachleistungen zurück.


§ 10
Ausgaben
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 11
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Körperschaft dem Bärenherz Kinderhospiz GmbH, Wiesbaden, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Wiesbaden, 11.02.2014

Dr. med. F. Borsani   
Dr. med. F. Ludwig-Eckelmann
Dr. med. W. Eirund   
Prof. Dr. med. R. Nickel
Dr. med. S. Akinci  
Dipl.-Psych. D. Hempel

In der Zeit der hessischen Schulferien finden keine Seminare statt.

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Der aktuelle Ausbildungszyklus läuft seit Februar 2021 und endet voraussichtlich Juni 2024. Ein Quereinstieg ist nach Absprache möglich.

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